Zuzahlungen für Heilmittelbehandlungen in der Arztpraxis steigen


Wenn Sie in der Arztpraxis eine Heilmittelbehandlung erhalten, kann dafür eine gesetzliche Zuzahlung anfallen. Dazu gehören zum Beispiel Behandlungen wie Massagen, Krankengymnastik oder Atemtherapie, die direkt in der Arztpraxis durchgeführt werden.

Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich diese Zuzahlungsbeträge leicht. Die Zuzahlung ist gesetzlich vorgeschrieben und wird von der Praxis im Auftrag Ihrer Krankenkasse erhoben. 

Keine Zuzahlung müssen leisten:

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
  • Patienten mit einer gültigen Zuzahlungsbefreiung ihrer Krankenkasse
  • bestimmte Sonderversicherte (z. B. Postbeamtenkrankenkasse A)

Bitte bringen Sie eine entsprechende Befreiungsbescheinigung bei Ihrem Termin mit, falls Sie von der Zuzahlung befreit sind.

Wichtig: Wenn Heilmittel wie Krankengymnastik oder Logopädie außerhalb der Arztpraxis (z. B. in einer Physiotherapie- oder Logopädiepraxis) durchgeführt werden, erfolgt die Zuzahlung weiterhin direkt dort beim jeweiligen Therapeuten.