Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich diese Zuzahlungsbeträge leicht. Die Zuzahlung ist gesetzlich vorgeschrieben und wird von der Praxis im Auftrag Ihrer Krankenkasse erhoben.
Keine Zuzahlung müssen leisten:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- Patienten mit einer gültigen Zuzahlungsbefreiung ihrer Krankenkasse
- bestimmte Sonderversicherte (z. B. Postbeamtenkrankenkasse A)
Bitte bringen Sie eine entsprechende Befreiungsbescheinigung bei Ihrem Termin mit, falls Sie von der Zuzahlung befreit sind.
Wichtig: Wenn Heilmittel wie Krankengymnastik oder Logopädie außerhalb der Arztpraxis (z. B. in einer Physiotherapie- oder Logopädiepraxis) durchgeführt werden, erfolgt die Zuzahlung weiterhin direkt dort beim jeweiligen Therapeuten.