Diese Ersatzbescheinigung ist ein gültiger Anspruchsnachweis, sofern sie Name, Vorname, Versichertennummer, Versichertenstatus, Adresse und Geschlecht enthält. Praxen müssen in diesem Sonderfall die Versichertenstammdaten manuell in das Praxisverwaltungssystem übernehmen. Die Anfertigung einer Kopie für die Patientenakte ist sinnvoll. Privatliquidation ist nicht zulässig.