In allen Praxen gilt die FFP2-Maskenpflicht


Für Besucher und Patienten in Arztpraxen und in psychotherapeutischen Praxen gilt eine bundesweite Tragepflicht von FFP2-Masken. Das schreibt das Infektionsschutzgesetz vor. Bisher konnten dies die Länder selbst festlegen.

Die Maskenpflicht als Teil der bundesweit geltenden Basis-Schutzmaßnahmen gilt nunmehr bis wenigstens zum 7. April 2023. 

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt neben der Maskenpflicht nach wie vor auch eine Testpflicht für Besucher und Patienten.